April 30, 2008

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Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hat die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung “Bayerisches Bier” zur Eintragung in das von der EG-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben beantragt. Mit Verordnung (EG) 1347/01 vom 28. Juni 2001 wurde die Bezeichnung als geschützte geographische Angabe der Verordnung (EG) 2081/92 unterstellt. Die Beklagte, eine niederländische Brauerei, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke “BAVARIA HOLLAND BEER”, die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. April 1995 am 6. Oktober 1995 u. a. für Bier mit Wirkung für Deutschland registriert wurde.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke in Deutschland in Anspruch. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise eine Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Bundesregierung habe mit der Weiterleitung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung “Bayerisches Bier” als geschützte geographische Angabe an die Kommission gegen die Verordnung (EG) 2081/92 verstossen.

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