Mai 29, 2008

Anwältin Sabine Kowalke im Krankenhaus....

Der Bayerische Brauerbund e.V. lässt mitteilen, dass die Rechtsanwältin Sabine Kowalke der mit der Prozessvertretung im Verfahren C-18/08 vor dem Europäischen Gerichtshof beauftragten Saarbrücker Kanzlei KPZ heute ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Gründe dafür wurden nicht bekannt. Es ist jedoch von einem Aufenthalt von mehreren Tagen zu rechnen, der die engagierte Juristin in der heißen Phase vor Einreichung der Parteischriften zum 02. Juni ausfallen lässt.

Vorstandsmitglied des Bayerischen Brauerbundes e.V. Michael Weiß ließ vernehmen, dass er über den plötzlichen Ausfall "erschreckt" sei. Frau Kowalke sei eine der "kompetentensten Juristinnen, die wir zur Vertretung unserer Interessen vor dem Europäischen Gerichtshof finden konnten". Zwar seine in der Kanzlei mit den Anwälten Papuaschwili und Zeitzmann zwei weitere hervorragende Führungskräfte, Frau Kowalke werde jedoch aufgrund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung ein schwer zu kompensierender Ausfall sein. Vom Hinzuziehen des im Ausgangsverfahren vor dem OLG Erding bevollmächtigten RA Dr. Paulaner sieht Weiß nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern ab. "Das wäre in diesem Prozessstadium nicht mehr effektiv", wird er zitiert. Stattdessen appelliert er an die verbliebenen Juristen bei KPZ, Papuaschwili und Zeitzmann, "nunmehr alles zu geben, um dem Bayerischen Bier zum Sieg zu verhelfen". Dies, meint Vorstandsmitglied Karl-Heinz Pritzl mit seltsam schwerer Stimme, könne aber "eh nicht mehr verhindert werden, denn vom Bayerischen Bier lernen heißt siegen lernen!"

Die Anwälte Papuaschwili und Zeitzmann sind derzeit zu einer Stellungnahme nicht bereit. Aus Kanzleikreisen wird jedoch verlautet, die beiden sichteten nun die von Frau Kowalke bis dato ausgearbeiteten Schriftsätze. Ein Insider meinte, es werde, auch aufgrund anderer Mandate, schwer werden, man sei jedoch optimistisch.

Richtigstellung zum Artikel von 28.05.08

Heute wollte Herr Heß, Vertreter Bayerns, sein Korrektur-Recht verwenden. Gestern haben wir so geschrieben, daß auch Vertreter des Freistaates Bayern an einem geheimen Koalitionstreffen teilnehmen werden. Es wurde bereits gesagt, daß die Vertreter Deutschlands darüber keine Kommentar machen wollten. Durch eine offizielle Kommunikation von Julian Heß können wir heute schreiben, daß "der Freistaat Bayern zu keiner Zeit eine derartige Intention geäußert hat". -KL-


Mai 28, 2008

Zusammenschluss zwischen dem Freistaates Bayern und der Bundesrepublik Deutschland.

Während einer Pressekonferenz am Europa-Institut der Universität des Saarlandes hat der Freistaat Bayern sich der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen. Wir, die Presse, durften Zeuge der vertraglich geschlossenen Vereinbarung sein. Diese Zusammenarbeit ist ein positiver Ausgang für den Freistaat, da der Gerichtshof, trotz Zustimmung mehrere Prozessbeteiligten, noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis in der Frage gekommen ist, ob ein Gliedstaat verfahrensbeteiligt bei einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH sein kann. Herr Julian Heß wird jetzt also in der Rechtssache Bavaria N.V gegen Bayerischer Brauerbund e.V (C-18/08) vor dem EuInGH in Luxemburg als Prozessbevollmächtigter der BRD teilnehmen und so als gleichberechtigter Partner das Interesse Bayerns mit einfließen lassen. Frau Finck, offensichtlich sehr zufrieden über die Abmachung, verspricht sich von der Zusammenarbeit ein stärkeres Auftreten und so einen großen Erfolg bei der Unterstützung des Bayerischen Bieres. Herr Ertunc brachte es schließlich auf den Punkt warum Bayern selbstverständlich dazugehöre: „Es geht hier um deutsche Kulturen, um Bayrisches Bier und Bayern ist ein Teil Deutschlands“. Für ihn ist der Beitritt Bayerns „ein Zeichen der guten Geste“. Wie die Zusammenarbeit konkret aussehen wird, bleibt noch geheim. Julian Hess kündigte jedoch an, dass trotz zahlreicher gemeinsamen Interessen und Ziele, beide Parteien auch zu Kompromissen bereit sein müssen. Bei prozessrechtlichen Fragen, insbesondere bezüglich einer Beteiligung der Gliedstaaten in zukünftigen Verfahren, gehen die Interessen etwas auseinander, wobei Bayern zuversichtlich ist, dass die BRD sich ihrer Position noch annähern werde. Gerüchte über eine eventuell stattfindende Sitzung zwischen den Vertretern der BRD, des Freistaates Bayern, Dänemark, Zypern und dem Bayerischen Bier, konnte Finck aber nicht bestätigen. Bisher liege noch keine Einladung zu so einem Treffen vor. Im Großen und Ganzen eine durchaus aufschlussreiche Konferenz mit einem sehr selbstbewusst auftretenden Freistaat Bayern. -KL-

Vereidigung Zeremonie


Vereidigung Zeremonie für Generalanwältinnen Ina Biesel und Katerina Kanellopoulou.

Mai 20, 2008

Pressemitteilung des Bayerischer Brauerbunds e.V (Quelle: KPZ Anwälte)

Bezug nehmend auf die im anhängigen Verfahren Rs. C-18/08 vor dem EuInGH aufgeworfene Frage, ob Gliedstaaten eines föderal organisierten EU-Mitgliedsstaates in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 234 EGV verfahrensbeteiligt sein kann, steht es für den Bayerischen Brauerbund e.V. außer Frage, dass dies zu bejahen ist. Diese Auffassung hat der der Bayerische Brauerbund e.V. mit Schreiben vom 20. Mai 2008 durch seine Rechtsvertretung KPZ Anwälte der Kanzlei des EuInGH kund getan. Die Möglichkeit einer Verfahrenbeteiligung ist ein Grundpfeiler des Europäischen Rechtsordnung. Eine solche Verfahrensbeteiligung ist immer dann gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Gerade wenn es wie im vorliegenden Fall um einen der, wenn nicht gar den wichtigsten Wirtschaftsfaktor des Freistaates nämlich das Bayerische Bier geht, wird man schwer argumentieren können, dass kein berechtigtes Interesse des Freistaates vorliegt. Das Bayerische Bier genießt weltweit den Ruf von höchster Qualität und von exzellentem Geschmack zu sein. Ganze Wirtschaftszweige innerhalb des Freistaates haben ihre Existenzgrundlage auf dem Bayerischen Bier aufgebaut. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und sich daran anschließenden sozialen Faktoren ist nicht nur ein berechtigten sondern sogar ein ganz erhebliches, ja essentielles Interesse des Freistaates gegeben. Dies muss auch in einem Vorlageverfahren durch ein mitgliedsstaatliches Gericht gelten.

Dem Freistaat in einen für ihn derart bedeutenden Fall das Recht auf Einreichung von Schriftsätzen oder Vortrag in der Verhandlung abzusprechen, erscheint dem Bayerischen Brauerbund e.V. als rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Darüber hinaus regt der Bayerische Brauerbund e.V. gegenüber dem Gerichtshof an, nicht starr auf den Gliedstaatscharakter des Freistaates Bayern abzustellen. Stattdessen erscheint dem Bayerischen Brauerbund e.V. eine Klassifizierung als geografische Region Bayern, welche sich mit den Grenzen des Freistaates deckt und daher durch dessen Landesregierung vertreten werden kann in dieses Fall nicht nur geeigneter sondern sogar notwendig. -KL-

Mai 19, 2008

Spitzengespräch zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern!

Eine Woche vor dem offiziellen Anfang des Moot Courts haben sich Rechtsanwälte von Bayern und Deutschland schon getroffen! Durch eine Kommunikation von Herrn. Julian Hess, worden der folgende Text für die Veröffentlichung autorisiert..

EuInGH Magazin Exklusiv –

Am vergangenen Samstag, den 17. Mai 2008, trafen sich Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern zu einem informellen Gedankenaustausch über die Problematik der Verfahrensbeteiligung eines Gliedstaates eines föderal organisierten Mitgliedstaates an einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Dabei trugen beide Seiten Ihre Position in dieser Angelegenheit vor und erörterten eine mögliche Zusammenarbeit im Rahmen des anstehenden Verfahrens in dem Rechtsstreit zwischen der Bavaria B.V. und dem Bayerischen Brauerbund e.V.. Die Gespräche fanden in einer Atmosphäre des gegenseitigen Respekts und Verständnisses statt. Konkrete Ergebnisse wurden nicht erzielt, jedoch einigten sich beide Seiten auf ein erneutes Treffen in den kommenden Tagen.

KL- EuInGH Magazin.





Infos zum Freistaat Bayern:

Der Freistaat Bayern liegt im Südosten Deutschlands und ist das flächengrößte deutsche Land. Nach der Einwohnerzahl steht es aber noch hinter Nordrhein-Westfalen an zweiter Stelle. Benachbarte Länder sind Baden-Württemberg, Hessen und die Freistaaten Thüringen und Sachsen. Im Süden grenzt Bayern an Österreich, im Bodensee an die Schweiz und im Osten an Tschechien. Traditionell gliedert sich Bayern in die drei Landesteile Franken (heute die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken), Schwaben, und Altbayern (Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern und Oberpfalz.

Im EuInGH Moot Court 2008 werden die Interessen des Freistaat Bayerns durch die Arbeit von Herrn. Julian Hess repräsentiert sein


KL- EuInGH Magazin.

Pressemitteilung des Freistaates Bayern (Quelle: Herrn Julian Heß)

Einreichung einer Stellungnahme zu der prozessualen Frage der Verfahrensbeteiligung eines Gliedstaates in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vor dem EuGH.

Am gestrigen Montag, den 19.05.2008, lief eine durch den Kanzler des EuInGH gestellte Frist zur Stellungnahme im Rahmen des anhängigen Verfahrens C-18/08 zu der prozessualen Frage der Verfahrensbeteiligung eines Gliedstaates an einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vor dem EuGH ab. Auch der Freistaat Bayern hat als Betroffener einen entsprechenden Schriftsatz eingereicht. Aus der Sicht des Freistaates Bayern ist es nicht nachvollziehbar, warum Gliedstaaten eines föderal organisierten Mitgliedstaates im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV keine eigene Äußerungsmöglichkeit zusteht. Diese Landesblindheit des europäischen Prozessrechts erscheint angesichts der vielfältigen, im EGV vorgesehenen, Beteiligungsmöglichkeiten der Gliedstaaten überholt.

Der Freistaat Bayern misst dieser (prozessualen) Frage über den konkreten Sachverhalt hinausgehend große Bedeutung zu, da es generell um die Rolle und Beteiligung von Regionen und Gebietskörperschaften am Rechsprechungs- und Rechtsetzungsverfahren innerhalb der Europäischen Union geht. Der Freistaat Bayern unterstützt eine Europäische Union der europäischen Staaten und Regionen, in der beide als gleichberechtigte Partner für das Wohl der Bürger eintreten. Ausdrücklich begrüßt der Freistaat Bayern die Stellungnahme des Bayerischen Brauverbundes e.V. zu der aufgeworfenen prozessualen Frage. Sie ist ein gelungenes Beispiel für ein gemeinsames Auftreten staatlicher und nicht-staatlicher Stellen für bayerische Interessen in Europa. -KL-

Mai 18, 2008

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben....

Die geographische Herkunftsbezeichnung ist - wie ein Patent oder ein Warenzeichen - Teil des geistigen Eigentums. Als geographische Herkunftsangaben können Namen eingetragen werden, die auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend, aus einer Landschaft oder auch in Ausnahmen aus einem Land hinweisen. Sie spielen im wirtschaftlichen Leben national wie international eine bedeutende Rolle. Der Verbraucher verbindet mit geographischen Herkunftsangaben nicht nur den Hinweis auf die Herkunft, sondern vielmehr eine Vorstellung von Eigenschaft, Tradition und Qualität des Produktes. Es ist deshalb für Verbraucher und Hersteller von besonderer Relevanz, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmern zu schützen. Nicht zu verwechseln sind geographische Angaben mit Gattungsbezeichnungen, die ursprünglich geographische Herkunftsangaben waren, jedoch mit der Zeit zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind. Gattungsbezeichnungen weisen allenfalls auf eine bestimmte Beschaffenheit hin und somit auch auf eine bestimmte Qualität. Die Herstellung ist jedoch nicht mehr an einen Ort gebunden, auch wenn sie herkömmlich einer gewissen Tradition eines engeren oder weiteren geographischen Bezirks entstammt. (z.B. Frankfurter Würstchen, Linzer Torte). (Vgl. Verordnung Nr.510/2006, Art.3 Abs.1 S.2 ). Ab wann sich eine geographische Herkunftsangabe als Gattungsbezeichnung gilt, ist oft streitig und Gegenstand von Rechtsfällen vor dem EuGH (Bsp. Feta Käse). Gattungsbezeichnungen werden rechtlich nicht geschützt, geographische Herkunftsangaben jedoch auf drei Ebenen: national, innerhalb der EU, international. In Deutschland durch §§126 ff. des ,,Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994, von der EU durch die Verordnung Nr. 510/06 sowie durch die Möglichkeit Bezeichnungen in das Register der Kommission eintragen zu lassen. Interessant ist, dass in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wurde, dass eigetragene geographische Bezeichnungen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden können.

Ein internationaler Schutz wird in den Artikeln 22 bis 24 des TRIPS gewährleistet. Nicht zu vergessen sind auch bilaterale Abkommen beispielsweise zwischen Deutschland und Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien.