Mai 20, 2008

Pressemitteilung des Bayerischer Brauerbunds e.V (Quelle: KPZ Anwälte)

Bezug nehmend auf die im anhängigen Verfahren Rs. C-18/08 vor dem EuInGH aufgeworfene Frage, ob Gliedstaaten eines föderal organisierten EU-Mitgliedsstaates in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 234 EGV verfahrensbeteiligt sein kann, steht es für den Bayerischen Brauerbund e.V. außer Frage, dass dies zu bejahen ist. Diese Auffassung hat der der Bayerische Brauerbund e.V. mit Schreiben vom 20. Mai 2008 durch seine Rechtsvertretung KPZ Anwälte der Kanzlei des EuInGH kund getan. Die Möglichkeit einer Verfahrenbeteiligung ist ein Grundpfeiler des Europäischen Rechtsordnung. Eine solche Verfahrensbeteiligung ist immer dann gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Gerade wenn es wie im vorliegenden Fall um einen der, wenn nicht gar den wichtigsten Wirtschaftsfaktor des Freistaates nämlich das Bayerische Bier geht, wird man schwer argumentieren können, dass kein berechtigtes Interesse des Freistaates vorliegt. Das Bayerische Bier genießt weltweit den Ruf von höchster Qualität und von exzellentem Geschmack zu sein. Ganze Wirtschaftszweige innerhalb des Freistaates haben ihre Existenzgrundlage auf dem Bayerischen Bier aufgebaut. Aufgrund dieser wirtschaftlichen und sich daran anschließenden sozialen Faktoren ist nicht nur ein berechtigten sondern sogar ein ganz erhebliches, ja essentielles Interesse des Freistaates gegeben. Dies muss auch in einem Vorlageverfahren durch ein mitgliedsstaatliches Gericht gelten.

Dem Freistaat in einen für ihn derart bedeutenden Fall das Recht auf Einreichung von Schriftsätzen oder Vortrag in der Verhandlung abzusprechen, erscheint dem Bayerischen Brauerbund e.V. als rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Darüber hinaus regt der Bayerische Brauerbund e.V. gegenüber dem Gerichtshof an, nicht starr auf den Gliedstaatscharakter des Freistaates Bayern abzustellen. Stattdessen erscheint dem Bayerischen Brauerbund e.V. eine Klassifizierung als geografische Region Bayern, welche sich mit den Grenzen des Freistaates deckt und daher durch dessen Landesregierung vertreten werden kann in dieses Fall nicht nur geeigneter sondern sogar notwendig. -KL-

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