Die geographische Herkunftsbezeichnung ist - wie ein Patent oder ein Warenzeichen - Teil des geistigen Eigentums. Als geographische Herkunftsangaben können Namen eingetragen werden, die auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend, aus einer Landschaft oder auch in Ausnahmen aus einem Land hinweisen. Sie spielen im wirtschaftlichen Leben national wie international eine bedeutende Rolle. Der Verbraucher verbindet mit geographischen Herkunftsangaben nicht nur den Hinweis auf die Herkunft, sondern vielmehr eine Vorstellung von Eigenschaft, Tradition und Qualität des Produktes. Es ist deshalb für Verbraucher und Hersteller von besonderer Relevanz, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmern zu schützen. Nicht zu verwechseln sind geographische Angaben mit Gattungsbezeichnungen, die ursprünglich geographische Herkunftsangaben waren, jedoch mit der Zeit zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind. Gattungsbezeichnungen weisen allenfalls auf eine bestimmte Beschaffenheit hin und somit auch auf eine bestimmte Qualität. Die Herstellung ist jedoch nicht mehr an einen Ort gebunden, auch wenn sie herkömmlich einer gewissen Tradition eines engeren oder weiteren geographischen Bezirks entstammt. (z.B. Frankfurter Würstchen, Linzer Torte). (Vgl. Verordnung Nr.510/2006, Art.3 Abs.1 S.2 ). Ab wann sich eine geographische Herkunftsangabe als Gattungsbezeichnung gilt, ist oft streitig und Gegenstand von Rechtsfällen vor dem EuGH (Bsp. Feta Käse). Gattungsbezeichnungen werden rechtlich nicht geschützt, geographische Herkunftsangaben jedoch auf drei Ebenen: national, innerhalb der EU, international. In Deutschland durch §§126 ff. des ,,Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994, von der EU durch die Verordnung Nr. 510/06 sowie durch die Möglichkeit Bezeichnungen in das Register der Kommission eintragen zu lassen. Interessant ist, dass in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wurde, dass eigetragene geographische Bezeichnungen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden können.
Ein internationaler Schutz wird in den Artikeln 22 bis 24 des TRIPS gewährleistet. Nicht zu vergessen sind auch bilaterale Abkommen beispielsweise zwischen Deutschland und Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien.
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