Mai 19, 2008

Infos zum Freistaat Bayern:

Der Freistaat Bayern liegt im Südosten Deutschlands und ist das flächengrößte deutsche Land. Nach der Einwohnerzahl steht es aber noch hinter Nordrhein-Westfalen an zweiter Stelle. Benachbarte Länder sind Baden-Württemberg, Hessen und die Freistaaten Thüringen und Sachsen. Im Süden grenzt Bayern an Österreich, im Bodensee an die Schweiz und im Osten an Tschechien. Traditionell gliedert sich Bayern in die drei Landesteile Franken (heute die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken), Schwaben, und Altbayern (Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern und Oberpfalz.

Im EuInGH Moot Court 2008 werden die Interessen des Freistaat Bayerns durch die Arbeit von Herrn. Julian Hess repräsentiert sein


KL- EuInGH Magazin.

Pressemitteilung des Freistaates Bayern (Quelle: Herrn Julian Heß)

Einreichung einer Stellungnahme zu der prozessualen Frage der Verfahrensbeteiligung eines Gliedstaates in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vor dem EuGH.

Am gestrigen Montag, den 19.05.2008, lief eine durch den Kanzler des EuInGH gestellte Frist zur Stellungnahme im Rahmen des anhängigen Verfahrens C-18/08 zu der prozessualen Frage der Verfahrensbeteiligung eines Gliedstaates an einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV vor dem EuGH ab. Auch der Freistaat Bayern hat als Betroffener einen entsprechenden Schriftsatz eingereicht. Aus der Sicht des Freistaates Bayern ist es nicht nachvollziehbar, warum Gliedstaaten eines föderal organisierten Mitgliedstaates im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV keine eigene Äußerungsmöglichkeit zusteht. Diese Landesblindheit des europäischen Prozessrechts erscheint angesichts der vielfältigen, im EGV vorgesehenen, Beteiligungsmöglichkeiten der Gliedstaaten überholt.

Der Freistaat Bayern misst dieser (prozessualen) Frage über den konkreten Sachverhalt hinausgehend große Bedeutung zu, da es generell um die Rolle und Beteiligung von Regionen und Gebietskörperschaften am Rechsprechungs- und Rechtsetzungsverfahren innerhalb der Europäischen Union geht. Der Freistaat Bayern unterstützt eine Europäische Union der europäischen Staaten und Regionen, in der beide als gleichberechtigte Partner für das Wohl der Bürger eintreten. Ausdrücklich begrüßt der Freistaat Bayern die Stellungnahme des Bayerischen Brauverbundes e.V. zu der aufgeworfenen prozessualen Frage. Sie ist ein gelungenes Beispiel für ein gemeinsames Auftreten staatlicher und nicht-staatlicher Stellen für bayerische Interessen in Europa. -KL-

Mai 18, 2008

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben....

Die geographische Herkunftsbezeichnung ist - wie ein Patent oder ein Warenzeichen - Teil des geistigen Eigentums. Als geographische Herkunftsangaben können Namen eingetragen werden, die auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend, aus einer Landschaft oder auch in Ausnahmen aus einem Land hinweisen. Sie spielen im wirtschaftlichen Leben national wie international eine bedeutende Rolle. Der Verbraucher verbindet mit geographischen Herkunftsangaben nicht nur den Hinweis auf die Herkunft, sondern vielmehr eine Vorstellung von Eigenschaft, Tradition und Qualität des Produktes. Es ist deshalb für Verbraucher und Hersteller von besonderer Relevanz, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmern zu schützen. Nicht zu verwechseln sind geographische Angaben mit Gattungsbezeichnungen, die ursprünglich geographische Herkunftsangaben waren, jedoch mit der Zeit zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind. Gattungsbezeichnungen weisen allenfalls auf eine bestimmte Beschaffenheit hin und somit auch auf eine bestimmte Qualität. Die Herstellung ist jedoch nicht mehr an einen Ort gebunden, auch wenn sie herkömmlich einer gewissen Tradition eines engeren oder weiteren geographischen Bezirks entstammt. (z.B. Frankfurter Würstchen, Linzer Torte). (Vgl. Verordnung Nr.510/2006, Art.3 Abs.1 S.2 ). Ab wann sich eine geographische Herkunftsangabe als Gattungsbezeichnung gilt, ist oft streitig und Gegenstand von Rechtsfällen vor dem EuGH (Bsp. Feta Käse). Gattungsbezeichnungen werden rechtlich nicht geschützt, geographische Herkunftsangaben jedoch auf drei Ebenen: national, innerhalb der EU, international. In Deutschland durch §§126 ff. des ,,Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen" (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994, von der EU durch die Verordnung Nr. 510/06 sowie durch die Möglichkeit Bezeichnungen in das Register der Kommission eintragen zu lassen. Interessant ist, dass in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wurde, dass eigetragene geographische Bezeichnungen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden können.

Ein internationaler Schutz wird in den Artikeln 22 bis 24 des TRIPS gewährleistet. Nicht zu vergessen sind auch bilaterale Abkommen beispielsweise zwischen Deutschland und Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien.